Rechtsprechung
VG Bayreuth, 12.07.2019 - B 3 K 18.30379 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1; AsylG § 3 Abs. 1, Abs. 4
Keine Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes - rewis.io
Keine Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84
Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter
Auszug aus VG Bayreuth, 12.07.2019 - B 3 K 18.30379
Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.04.1985, Az. 9 C 109.84, juris).Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.04.1985 a.a.O.).
- BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; …
Auszug aus VG Bayreuth, 12.07.2019 - B 3 K 18.30379
Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2013, Az. 10 C 23/12, juris). - BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09
Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz; …
Auszug aus VG Bayreuth, 12.07.2019 - B 3 K 18.30379
Sie kann unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 14.07.2009, Az. 10 C 9/08, juris; BVerwG, U.v. 27.04.2010, Az. 10 C 4/09, juris).
- BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); …
Auszug aus VG Bayreuth, 12.07.2019 - B 3 K 18.30379
Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann landesweit oder regional bestehen und muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken, sondern auf die Herkunftsregion des Ausländers (vgl. BVerwG, U. v. 24.06.2008, Az. 10 C 43.07, juris). - BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08
Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); …
Auszug aus VG Bayreuth, 12.07.2019 - B 3 K 18.30379
Sie kann unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 14.07.2009, Az. 10 C 9/08, juris; BVerwG, U.v. 27.04.2010, Az. 10 C 4/09, juris). - VGH Baden-Württemberg, 27.08.2013 - A 12 S 2023/11
Verfolgungssicherheit der in die Türkei zurückkehrenden kurdischen Asylbewerber
Auszug aus VG Bayreuth, 12.07.2019 - B 3 K 18.30379
Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.08.2013, Az. A 12 S 2023/11; Hess.VGH, U.v. 04.09.2014, Az. 8 A 2434/11.A, jeweils juris). - VGH Hessen, 04.09.2014 - 8 A 2434/11
Afghanistan Gefährdungslage in Herat
Auszug aus VG Bayreuth, 12.07.2019 - B 3 K 18.30379
Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.08.2013, Az. A 12 S 2023/11; Hess.VGH, U.v. 04.09.2014, Az. 8 A 2434/11.A, jeweils juris). - VGH Bayern, 19.07.2018 - 20 B 18.30800
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines Sunniten turkmenischer …
Auszug aus VG Bayreuth, 12.07.2019 - B 3 K 18.30379
Auch die allgemeine Lage in K., wo sich die Kläger zuletzt zunächst sechs Monate und kurz vor der Ausreise noch einmal zwei Monate aufhielten, ist nicht so gefährlich, dass sich die Gefahr unabhängig von persönlichen Merkmalen gegenüber jeder Zivilperson individualisiert (BayVGH, U.v. 19.07.2018, Az. 20 B 18.30800, juris, Rn. 51), so dass auch dort nicht von einem bewaffneten Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen ist. - VG Bayreuth, 29.11.2017 - B 3 K 17.32946
Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Kurden im Irak
Auszug aus VG Bayreuth, 12.07.2019 - B 3 K 18.30379
Von einer strafrechtlichen Verfolgung hat der Kläger zu 1 jedoch weder im gerichtlichen Verfahren noch vor dem Bundesamt berichtet, so dass das Gericht die Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 06.12.2018 und vom 26.11.2018 als bestätigt sieht (s. hierzu auch VG Bayreuth, U.v. 29.11.2017, Az. B 3 K 17.32946; U.v. 12.10.2017, Az. B 3 K 17.31455, jeweils juris). - VG Bayreuth, 12.10.2017 - B 3 K 17.31455
Keine Gruppenverfolgung des sunnitischen Bevölkerungsteils im Irak
Auszug aus VG Bayreuth, 12.07.2019 - B 3 K 18.30379
Von einer strafrechtlichen Verfolgung hat der Kläger zu 1 jedoch weder im gerichtlichen Verfahren noch vor dem Bundesamt berichtet, so dass das Gericht die Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 06.12.2018 und vom 26.11.2018 als bestätigt sieht (s. hierzu auch VG Bayreuth, U.v. 29.11.2017, Az. B 3 K 17.32946; U.v. 12.10.2017, Az. B 3 K 17.31455, jeweils juris).
- VG München, 09.11.2020 - M 19 K 17.39041
Keine Abschiebungsverbote für das Zielland Irak
Mit der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass in Kurdistan-Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein bewaffneter Konflikt stattfindet (…vgl. VG Köln, U.v. 10.9.2019 - 17 K 7760/17.A - juris Rn. 100 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 12. Juli 2019 - B 3 K 18.30379 - juris Rn. 64;… VG Ansbach, U.v. 8. Juni 2017 - AN 2 K 16.31196 - juris Rn. 18). - VG München, 11.03.2020 - M 19 K 16.33362
Verfolgung im Irak wegen einer atheistischen Überzeugung
Mit der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass in Kurdistan-Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein bewaffneter Konflikt stattfindet (…vgl. VG Köln, U.v. 10.9.2019 - 17 K 7760/17.A - juris Rn. 100 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 12. Juli 2019 - B 3 K 18.30379 - juris Rn. 64). - VG München, 23.03.2022 - M 19 K 18.33413
Irak: Keine drohende Verfolgung von Mitgliedern der Kaka'i in der Autonomen …
M 19 K 18.33413 36 Mit der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass in der gesamten Republik Kurdistan-Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein bewaffneter Konflikt stattfindet (…vgl. u.a. VG München, B.v. 29.9.2021 - M 4 S7 19.34423 - juris Rn. 55;… VG Köln, U.v. 10.9.2019 - 17 K 7760/17.A - juris Rn. 100 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 12. Juli 2019 - B 3 K 18.30379 - juris Rn. 64). - VG München, 29.09.2021 - M 4 S7 19.34423
Erfolgloser Abänderungsantrag im Eilverfahren gegen die Ablehnung eines …
Mit der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass in der gesamten Republik Kurdistan-Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein bewaffneter Konflikt stattfindet (…vgl. VG Köln, U.v. 10.9.2019 - 17 K 7760/17.A - juris Rn. 100 ff.; VG Bayreuth, U.v. 12.7.2019 - B 3 K 18.30379 - juris Rn. 64;… VG Ansbach, U.v. 8.6.2017 - AN 2 K 16.31196 - juris Rn. 18).